Zulassung von Betrieben nach der Futtermittelhygiene-Verordnung, Registrierung und Zulassung nach der Futtermittelverordnung
Die Zulassungspflicht ist gebunden an bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit bestimmten Futtermitteln.
Mit Änderung der Futtermittelhygieneverordnung am 15. März 2012 sind ab 16. September 2012 auch Verarbeitungsbetriebe roher pflanzlicher Öle, die nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen, also keine Lebensmittelunternehmer (z. B. Margarinehersteller, Bäckereien, Feinkosthersteller) sind, Hersteller von Fettsäuren, Hersteller von Biodiesel, und Betriebe, die Fette mischen, zulassungspflichtig.
Gleichfalls müssen nach der Futtermittelverordnung zugelassen werden:
- Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen
- Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, und
- Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen.
Die Zulassungspflicht für Inverkehrbringer von eben genannten Produkten aus Fett gilt seit dem 16. September 2012.
Betriebe, die bis zu diesem Stichtag bereits die Tätigkeit ausgeübt haben, gelten als zugelassen, wenn sie bis zum 01. Januar 2013 einen Antrag auf Zulassung beim Landesverwaltungsamt gestellt haben.
Betriebe, die bestimmte Futtermittel aus Drittländern nach Deutschland importieren, müssen nach der Futtermittelverordnung registriert oder zugelassen sein. Die registrierungs- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten und die jeweiligen Futtermittel sind im Antrags- und Änderungsformular genau erklärt.
Das Verfahren
Für die Registrierung muss jeder einzelne Betrieb des Futtermittelunternehmens schriftlich beim den jeweilig zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte gemeldet werden. Das hierzu erforderliche Antrags- und Änderungsformular ist über diese eben genannten Behörden anzufordern.
Für die Zulassung nach der Futtermittelhygiene-Verordnung und der Zulassung und Registrierung nach der Futtermittelverordnung muss sich jeder einzelne Betrieb des Futtermittelunternehmens schriftlich an das
Landesverwaltungsamt Halle
Referat Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale)
oder per Fax (Nummer: +49 345 514-2699) wenden.
Das dazu erforderliche Antrags- und Änderungsformular ist so gestaltet, dass es für:
- die Zulassung nach der Futtermittelhygiene-Verordnung,
- die Zulassung nach der Futtermittelverordnung,
- die Registrierung nach der Futtermittelverordnung und
- die Meldungen über Unternehmensänderungen bzw. –abmeldungen
verwendet werden kann.
Ansprechpartnerinnen:
Frau Dr. Bochnia
Telefon: +49 345 514 2145
Fax: +49 345 514-2699
E-Mail
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Futtermittelhygieneverordnung)
- Futtermittelverordnung